Bereinigtes Nettoeinkommen für den Unterhalt ermitteln
Die Düsseldorfer Tabelle arbeitet nicht mit dem Betrag, der am Monatsende auf dem Konto landet, sondern mit dem unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommen. Es enthält alle Einkünfte des Jahres, auch Sonderzahlungen und Sachbezüge, und ist um Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Kosten, anerkannte Kredite und vorrangigen Unterhalt vermindert. Schon 1 € über einer Gruppengrenze ändert den Tabellenbetrag; deshalb lohnt es sich, jeden Posten einzeln zu prüfen.
Vom Gesamteinkommen zum bereinigten Netto
- Alle Einkünfte des Jahres erfassen: Lohn, Gewinn, Renten, Mieten, Zinsen, Lohnersatzleistungen, Sachbezüge.
- Korrekturen vornehmen: Sonderzahlungen auf zwölf Monate verteilen, steuerliche Abschreibungen und Scheinverluste herausnehmen, überobligatorische Einkünfte nur teilweise ansetzen.
- Fiktives Einkommen hinzurechnen, wenn jemand weniger verdient, als er könnte.
- Steuern und Sozialabgaben abziehen, die tatsächlich gezahlt wurden.
- Angemessene Altersvorsorge, berufsbedingte Kosten und berücksichtigungsfähige Kredite abziehen.
- Unterhalt für vorrangige Berechtigte abziehen, wenn es um nachrangige Ansprüche geht, etwa Kindesunterhalt vor Ehegattenunterhalt.
Jahreseinkünfte ÷ 12 − Steuern − Sozialabgaben − Vorsorge − berufsbedingte Kosten − anerkannte Kredite = bereinigtes NettoDer häufigste Fehler ist, das Brutto oder das Auszahlungsnetto eines einzelnen Monats in die Tabelle einzusetzen. Das Auszahlungsnetto enthält weder anteiliges Weihnachtsgeld noch den Firmenwagen und zieht weder Fahrtkosten noch Kredite ab. Das unterhaltsrechtliche Einkommen weicht auch vom zu versteuernden Einkommen im Steuerbescheid ab.
Zwölf Monate Lohn statt eines Monats
Bei Arbeitnehmern zählt der Durchschnitt der letzten zwölf Monate, in einem Verfahren meist das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Ein einzelner Monat ist zu zufällig: Schichtzulagen, Überstunden, Krankheitstage und Einmalzahlungen schwanken. Am einfachsten ist die Dezember-Abrechnung mit den Jahressummen, ergänzt um den letzten Steuerbescheid.
Laut Dezember-Abrechnung beträgt das Jahresnetto 31.200 €. Davon entfallen 28.800 € auf zwölf reguläre Monate zu 2.400 € und 2.400 € auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. 31.200 € ÷ 12 = 2.600 € Durchschnittsnetto. Mit 2.400 € läge der Arbeitnehmer in Gruppe 2, mit 2.600 € in Gruppe 3.
Hat sich das Einkommen gerade dauerhaft verändert, etwa durch einen neuen Arbeitsvertrag oder einen Wechsel in Teilzeit, wird ab der Änderung mit dem neuen Einkommen gerechnet. Der Durchschnitt der Vergangenheit dient nur dazu, schwankende Einkommen zu glätten.
Weihnachtsgeld, Boni und Überstunden
| Zahlung | Behandlung |
|---|---|
| Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt | voll, netto auf zwölf Monate verteilt |
| Boni, Tantiemen, Provisionen | im Jahr der Auszahlung, auf zwölf Monate verteilt; bei stark schwankenden Beträgen Durchschnitt mehrerer Jahre |
| Überstunden | voll, wenn sie berufstypisch sind oder nur in geringem Umfang anfallen; darüber hinaus überobligatorisch und nur teilweise |
| Schicht-, Nacht- und Feiertagszuschläge | voll, weil sie Teil der vereinbarten Vergütung sind |
| Spesen und Auslösungen | nur die häusliche Ersparnis; nach den Süddeutschen Leitlinien 30 %, sonst meist ein Drittel bis die Hälfte |
| Auslandszuschläge für besondere Belastungen | bei freiwilligem Einsatz nicht voll (BGH XII ZR 73/10) |
| Mitarbeiteraktien, Inflationsausgleichsprämie | als Einkommen im Jahr des Zuflusses, auch wenn steuerfrei |
Steuer- und sozialabgabenfreie Zahlungen sind unterhaltsrechtlich trotzdem Einkommen. Wer sich einen Teil des Gehalts in steuerfreie Gutscheine oder Sachleistungen umwandeln lässt, senkt damit das Unterhaltseinkommen nicht.
Firmenwagen nach 1-Prozent-Regel
Darf ein Dienstwagen privat genutzt werden, erspart der Arbeitnehmer ein eigenes Auto. Diese Ersparnis ist Einkommen. Als Ausgangspunkt dient der steuerliche Wert: 1 % des Bruttolistenpreises im Monat, dazu 0,03 % je Entfernungskilometer für Fahrten zur Arbeit. Mit Fahrtenbuch zählt der tatsächliche private Anteil.
Listenpreis 40.000 €, 15 km zur Arbeit: 400 € + 180 € = 580 € geldwerter Vorteil. Die Lohnsteuer darauf ist im Netto bereits abgezogen; deshalb wird der Vorteil dem Netto hinzugerechnet. Fahrtkosten für den Arbeitsweg lassen sich dann nicht zusätzlich abziehen.
Gerichte setzen den steuerlichen Wert nicht immer in voller Höhe an. Ist das Fahrzeug teurer, als es der Pflichtige privat fahren würde, oder nutzt er es kaum privat, wird der Vorteil auf die Kosten eines angemessenen Mittelklassewagens geschätzt. Bei Elektro-Dienstwagen gilt steuerlich nur 0,25 % oder 0,5 %; unterhaltsrechtlich wird die tatsächliche Ersparnis meist höher angesetzt. Sachbezüge wie freie Wohnung, Verpflegung oder verbilligte Waren zählen mit ihrem Geldwert.
Steuererstattung und Steuerklasse
Steuern werden nach dem In-Prinzip berücksichtigt: Eine Erstattung zählt in dem Jahr als Einkommen, in dem sie auf dem Konto eingeht, verteilt auf zwölf Monate. Eine Nachzahlung mindert das Einkommen im Jahr der Zahlung. Bei Selbstständigen gilt dasselbe für Vorauszahlungen.
- Steuerklasse nach der Trennung
- Im Trennungsjahr bleibt die Zusammenveranlagung möglich; ab dem Folgejahr gilt Klasse I, für den Elternteil mit Kind im Haushalt Klasse II. Ein Wechsel von III auf I senkt das Netto spürbar; der Unterhalt ist dann neu zu berechnen.
- Ungenutzte Steuervorteile
- Wer zumutbare Steuervorteile nicht nutzt, etwa einen Lohnsteuer-Freibetrag für hohe Fahrtkosten oder das Realsplitting beim Ehegattenunterhalt, muss sich das erzielbare Netto fiktiv anrechnen lassen.
- Neue Ehe
- Heiratet der Pflichtige erneut und wählt Klasse III, zählt der Splittingvorteil beim Kindesunterhalt mit. Beim Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten wird dagegen fiktiv nach Klasse I gerechnet.
5-Prozent-Pauschale oder konkrete Fahrtkosten
Nach Anmerkung 3 zur Düsseldorfer Tabelle werden berufsbedingte Aufwendungen bei Arbeitnehmern ohne Beleg mit 5 % des Nettoeinkommens angesetzt, mindestens 50 € und höchstens 150 € im Monat. Wer höhere Kosten hat, muss sie im Einzelnen belegen; dann entfällt die Pauschale, und die Kosten werden konkret abgezogen.
| Posten | Bedingung |
|---|---|
| Pauschale 5 %, 50 bis 150 € | nur bei nichtselbstständiger Arbeit; auch fiktives Einkommen wird so bereinigt (BVerfG 1 BvR 774/10) |
| Fahrtkosten mit eigenem Pkw | statt der Pauschale, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind |
| Fahrkarte für Bus und Bahn | mit dem tatsächlichen Preis, etwa dem Deutschlandticket |
| Arbeitsmittel, Berufskleidung, Fachliteratur | nur mit Beleg, nicht neben der Pauschale |
| Fortbildung, Gewerkschafts- und Verbandsbeiträge | wenn beruflich veranlasst |
| Doppelte Haushaltsführung | nur aus anerkennenswertem Grund, etwa bei Versetzung |
| Kinderbetreuung wegen der Arbeit | Kosten, die nur durch die Berufstätigkeit entstehen |
Nicht alle Gerichte folgen der Pauschale. Die Leitlinien der Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen verlangen bei tatsächlichem Erwerbseinkommen grundsätzlich den konkreten Nachweis und setzen die Pauschale regelmäßig nur bei fiktivem Einkommen an. Andere Gerichte verzichten auf die Obergrenze von 150 €.
Fahrtkosten mit dem eigenen Auto werden nach einer festen Formel berechnet. Bis 30 km einfacher Strecke gelten 0,30 € je Kilometer, für jeden weiteren Kilometer 0,20 €. Damit sind Anschaffung, Versicherung, Steuer und Reparaturen abgegolten; ein Autokredit wird nicht zusätzlich abgezogen.
Fahrtkosten im Monat = Kilometer einfach × 2 × 220 Arbeitstage × 0,30 € ÷ 12| Einfache Strecke | Pro Jahr | Pro Monat |
|---|---|---|
| 10 km | 1.320 € | 110 € |
| 25 km | 3.300 € | 275 € |
| 30 km | 3.960 € | 330 € |
| 40 km | 4.840 € | 403,33 € |
| 60 km | 6.600 € | 550 € |
Sehr hohe Fahrtkosten werden nicht unbegrenzt anerkannt. Gegenüber minderjährigen Kindern dürfen sie den Mindestunterhalt nicht gefährden; dann muss der Pflichtige einen Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes oder öffentliche Verkehrsmittel prüfen, und es bleibt bei der Pauschale. Bei Homeoffice zählen nur die tatsächlichen Fahrtage. Bei wechselnden Einsatzorten müssen die Strecken nachgewiesen werden.
Zusätzliche Altersvorsorge und ihre Grenzen
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind im Netto bereits abgezogen. Wer nicht gesetzlich versichert ist, etwa als Selbstständiger, kann für die primäre Vorsorge rund 20 % des Bruttoeinkommens ansetzen. Beamte haben ihre Versorgung bereits über die Pension.
Zusätzlich sind bis etwa 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres für private Vorsorge abziehbar. Nach den Süddeutschen Leitlinien darf die gesamte Vorsorge einschließlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil 23 % des Bruttos erreichen. Die Form ist frei: Riester- und Rürup-Vertrag, betriebliche Altersversorgung, Lebensversicherung, Fondssparplan oder Tilgung einer selbstgenutzten Immobilie. Die Beiträge müssen tatsächlich und laufend gezahlt werden; ein Vertrag, der erst nach der Unterhaltsforderung abgeschlossen wird, ist besonders angreifbar.
Gegenüber minderjährigen Kindern zählt zusätzliche Vorsorge nur, soweit der Mindestunterhalt gesichert bleibt. Wer nur Gruppe 1 erreicht, kann seine Riester-Rate in der Regel nicht abziehen.
Kredite: ehebedingt, trennungsbedingt, nicht abziehbar
Kredite mindern das Einkommen nur, wenn sie unterhaltsrechtlich anerkannt sind. Das Gericht prüft Zweck, Zeitpunkt, Kenntnis des Unterhaltsanspruchs bei der Aufnahme und die Möglichkeit, die Rate zu senken.
| Art | Beispiele | Abzug |
|---|---|---|
| Ehebedingt | gemeinsam aufgenommene Kredite für Hausrat, Auto oder Haus, auch Konsumkredite aus der Ehezeit; gemeinsam getragene voreheliche Schulden; Bausparverträge und Lebensversicherungen aus der Ehe | ja, beim Kindesunterhalt mit der Grenze des Mindestunterhalts |
| Trennungsbedingt | Umzug, Kaution, notwendiger Hausrat, Anwaltskosten der Scheidung, Umschuldung eines überzogenen Kontos, Pkw für den Arbeitsweg | ja, wenn kein Vermögen vorhanden war und der Rahmen bescheiden bleibt |
| Berufsbedingt | Kredit für Werkzeug, Fortbildung, Meisterkurs | ja, als berufsbedingter Aufwand |
| Nicht abziehbar | Luxusschulden wie teures Auto, Pferd oder Weltreise; Kredite zur Vermögensbildung nach der Trennung; Raten für Verfahrenskostenhilfe (OLG Karlsruhe 2 WF 5/08); Konsumkredite nach der Trennung | nein |
Gegenüber minderjährigen Kindern gilt die gesteigerte Unterhaltspflicht. Selbst anerkannte Kredite dürfen den Mindestunterhalt nicht verdrängen. Der Pflichtige muss umschulden, die Laufzeit strecken oder die Rate aussetzen lassen und notfalls sogar ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten, wenn danach der Mindestunterhalt gezahlt werden kann (BGH XII ZB 367/12).
- Miete, Nebenkosten und Strom: im Selbstbehalt enthalten
- Lebensmittel, Kleidung, Telefon, Versicherungen des täglichen Lebens
- Umgangskosten für die Fahrt zum Kind: grundsätzlich vom Umgangselternteil selbst zu tragen; nur sehr hohe Kosten bei weiter Entfernung können ausnahmsweise berücksichtigt werden
Wohnvorteil bei selbstgenutztem Eigentum
Wer im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung lebt, spart Miete. Diese Ersparnis ist Einkommen. Abgezogen werden Zinsen, nicht umlagefähige Nebenkosten und notwendige Instandhaltung; Tilgung zählt nur als Altersvorsorge im Rahmen der 4 % oder bis zur Zustellung des Scheidungsantrags bei einem gemeinsamen Kredit.
Ortsübliche Kaltmiete für das Haus 1.100 €, Zinsen 350 €, Grundsteuer und Gebäudeversicherung 80 €. Wohnvorteil: 1.100 € − 350 € − 80 € = 670 €, die dem Einkommen hinzugerechnet werden.
Gegenüber Kindern gilt grundsätzlich der objektive Mietwert, also die am Markt erzielbare Miete. Muss der Mindestunterhalt gesichert werden, kann das Gericht verlangen, dass ein zu großes Objekt vermietet wird (BGH XII ZB 367/12). Beim Ehegattenunterhalt zählt bis zur Scheidung nur die Miete einer angemessenen kleineren Wohnung. Lässt ein Eigentümer eine Immobilie schuldhaft leer stehen, wird fiktive Miete angerechnet (OLG Brandenburg 9 UF 132/14). Vermietete Immobilien bringen den Überschuss der Mieten über Zinsen und Instandhaltung; Abschreibungen zählen nicht.
Gewinn bei Selbstständigen über drei Jahre
Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden zählt der durchschnittliche Gewinn der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Ein einzelnes Jahr wäre bei schwankender Auftragslage zu zufällig. Bei einem dauerhaften Einbruch oder Aufschwung kann das Gericht auch nur die jüngsten Jahre heranziehen.
| Geschäftsjahr | Gewinn laut EÜR oder Bilanz |
|---|---|
| 2023 | 48.000 € |
| 2024 | 42.000 € |
| 2025 | 36.000 € |
| Durchschnitt | 42.000 € = 3.500 € im Monat |
Davon gehen ab: Einkommensteuer nach dem In-Prinzip, also im jeweiligen Jahr gezahlte Vorauszahlungen und Nachzahlungen minus Erstattungen; Kranken- und Pflegeversicherung; Altersvorsorge bis rund 20 % des Gewinns plus 4 % zusätzlich. Eine Berufspauschale gibt es nicht, weil die Betriebskosten schon im Gewinn verrechnet sind.
- Abschreibungen auf Gebäude werden nicht anerkannt, auf bewegliche Wirtschaftsgüter nur nach der tatsächlichen Nutzungsdauer, nicht nach Sonderabschreibungen.
- Private Anteile an Auto, Telefon und Bewirtung, die als Betriebsausgaben gebucht sind, werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
- Investitionsabzugsbeträge und Rücklagen werden korrigiert, wenn sie nur Steuern verschieben.
- Entnahmen, die deutlich über dem Gewinn liegen, sprechen für ein höheres tatsächliches Einkommen.
- Wer als Angestellter im erlernten Beruf mehr verdienen könnte, muss sich auf Dauer ein fiktives Einkommen anrechnen lassen.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH legen Geschäftsführergehalt und Gewinnausschüttungen vor; thesaurierte Gewinne können zugerechnet werden, wenn die Einbehaltung nicht betrieblich notwendig war.
Arbeitslosengeld, Krankengeld und Elterngeld
| Leistung | Als Einkommen |
|---|---|
| Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld | voll; keine Berufspauschale, weil keine Arbeitskosten entstehen |
| Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld | voll |
| Renten, auch Erwerbsminderungsrente | voll; Unfall- und Versorgungsrenten abzüglich eines nachgewiesenen Mehraufwands |
| Elterngeld | über dem Sockel von 300 €, bei verlängertem Bezug über 150 €; gegenüber minderjährigen Kindern zählt beim Pflichtigen das volle Elterngeld |
| Pflegegeld, das der Pflegende weitergeleitet bekommt | nur, soweit es nicht für die Pflege verbraucht wird |
| Wohngeld | soweit es keine erhöhten Wohnkosten deckt |
| Bürgergeld | beim Pflichtigen Einkommen, liegt aber unter dem Selbstbehalt |
| Kindergeld | kein Einkommen der Eltern |
Wer arbeitslos wird, muss sich sofort und nachweisbar bewerben, gegenüber minderjährigen Kindern bundesweit und auch auf Stellen unterhalb der bisherigen Qualifikation. Üblich sind 20 bis 30 dokumentierte Bewerbungen im Monat. Fehlen sie, wird ein erzielbares Einkommen fiktiv angesetzt, bei mutwilliger Kündigung das bisherige. Reicht das Einkommen nicht für den Mindestunterhalt, kann ein Nebenjob verlangt werden, solange die Gesamtarbeitszeit etwa 40 bis 48 Wochenstunden nicht überschreitet. Mehr dazu auf der Seite Kindesunterhalt senken, wenn das Einkommen sinkt.
Abfindung auf mehrere Jahre verteilen
Eine Abfindung ersetzt das Einkommen, das durch den Verlust des Arbeitsplatzes wegfällt. Sie wird deshalb nicht im Monat der Auszahlung als Einkommen gezählt, sondern so verteilt, dass sie die Lücke zum bisherigen Einkommen schließt (BGH XII ZR 65/10).
Das bereinigte Netto sinkt nach einer Kündigung von 3.000 € auf 2.200 €, es fehlen 800 € im Monat. Eine Netto-Abfindung von 24.000 € schließt diese Lücke 30 Monate lang. So lange wird der Unterhalt weiter nach 3.000 € berechnet, danach nach 2.200 €.
- Findet der Pflichtige sofort eine gleich gut bezahlte Stelle, bleibt die Abfindung außer Betracht und steht ihm als Vermögen zu.
- Bei Arbeitslosigkeit füllt sie die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und früherem Netto auf.
- Gegenüber minderjährigen Kindern kann der Pflichtige einen Teil für angemessene Ausgaben behalten, etwa für eine Umschulung oder einen beruflich notwendigen Umzug.
- Wurde die Abfindung bereits im Zugewinnausgleich verteilt, darf sie nicht noch einmal als Unterhaltseinkommen zählen.