Unterhaltsrechner 2026: Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle berechnen
Der Unterhaltsrechner ermittelt den monatlichen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026: aus dem bereinigten Nettoeinkommen, dem Alter der Kinder und dem Betreuungsmodell. Er zeigt den Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldes, prüft Selbstbehalt und Mangelfall und rechnet auf Wunsch den Trennungs- oder Ehegattenunterhalt dazu. Er eignet sich für den Elternteil, der zahlt, ebenso wie für den Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Erweitert: Abzüge, Selbstbehalt, Stufung und Wechselmodell
Rechenweg vom Einkommen zum Zahlbetrag
Der Rechner geht in derselben Reihenfolge vor wie ein Familiengericht. Wer ohne Rechner prüfen will, ob ein Betrag stimmt, folgt diesen Schritten.
- Einkommen bereinigen: Durchschnitt der letzten zwölf Monate, Sonderzahlungen anteilig, abzüglich berufsbedingter Kosten und anerkannter Kredite.
- Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle suchen, etwa Gruppe 3 für 2.501 bis 2.900 €.
- Gruppe nach der Zahl der Berechtigten anpassen: ein Berechtigter eine Gruppe höher, drei eine Gruppe tiefer, vier und mehr zwei Gruppen tiefer.
- Altersstufe jedes Kindes wählen und den Tabellenbetrag ablesen.
- Kindergeld abziehen: 129,50 € bei Minderjährigen, 259 € ab 18.
- Prüfen, ob dem Pflichtigen der Bedarfskontrollbetrag seiner Gruppe und der Selbstbehalt bleiben. Wenn nicht, eine Gruppe tiefer rechnen oder den Mangelfall verteilen.
Beispiel: Bereinigtes Netto 2.800 €, Kinder von 4 und 9 Jahren, keine weiteren Berechtigten. Zwei Berechtigte bedeuten keine Stufung, es bleibt Gruppe 3. Bedarf 535 € und 614 €, abzüglich je 129,50 € Kindergeld: 405,50 € + 484,50 € = 890 € im Monat. Dem Vater bleiben 1.910 €, mehr als der Bedarfskontrollbetrag von 1.850 € in Gruppe 3.
Die Altersstufe wechselt ab dem Monat, in dem das Kind 6, 12 oder 18 Jahre alt wird, nicht erst ab dem Geburtstag selbst. Ein Kind mit Geburtstag am 28. März bekommt den höheren Betrag schon für den ganzen März.
Eckwerte 2026 auf einen Blick
| Wert | Betrag 2026 | Wofür er zählt |
|---|---|---|
| Kindergeld je Kind | 259 € | bei Minderjährigen zur Hälfte (129,50 €), ab 18 voll vom Bedarf abgezogen |
| Mindestunterhalt 0–5 / 6–11 / 12–17 Jahre | 486 / 558 / 653 € | Bedarf in Gruppe 1, Untergrenze für minderjährige Kinder |
| Bedarf Volljährige im Haushalt eines Elternteils | ab 698 € | vierte Altersstufe nach dem Einkommen beider Eltern |
| Bedarf Volljährige mit eigener Wohnung | 990 € | fester Satz für Studierende und Auszubildende |
| Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen, erwerbstätig / nicht erwerbstätig | 1.450 / 1.200 € | Untergrenze, die dem Pflichtigen bleiben muss |
| Selbstbehalt gegenüber Volljährigen | 1.750 € | gilt nicht für privilegierte Volljährige bis 21 |
| Selbstbehalt gegenüber Ehegatten, erwerbstätig / nicht erwerbstätig | 1.600 / 1.475 € | Grenze für Trennungs- und nachehelichen Unterhalt |
| Unterhaltsvorschuss 0–5 / 6–11 / 12–17 Jahre | 227 / 299 / 394 € | Leistung des Jugendamts, wenn kein Unterhalt gezahlt wird |
Angaben und Unterlagen für die Unterhaltsberechnung
| Angabe | Wofür sie zählt | Nachweis |
|---|---|---|
| Bereinigtes Nettoeinkommen | Einkommensgruppe, Selbstbehalt | Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheid |
| Alter der Kinder | Altersstufe, Tabellenbetrag | Geburtsurkunden |
| Kindergeldbezug | Abzug vom Bedarf, Ausgleich im Wechselmodell | Kindergeldbescheid, Kontoauszug |
| Weitere Kinder und Berechtigte | Höher- oder Herabstufung, Mangelfall | Geburtsurkunden, bestehende Unterhaltstitel |
| Betreuungsmodell | wer bar zahlt und wie viel | Betreuungsvereinbarung, Kalender |
| Kredite | Abzug vom Einkommen, wenn anerkannt | Darlehensverträge mit Tilgungsplan |
| Selbstgenutztes Eigentum | Wohnvorteil als zusätzliches Einkommen | Grundbuchauszug, Mietspiegel, Zinsbescheinigung |
- zwölf Gehaltsabrechnungen, am besten mit Dezember-Abrechnung
- letzter Einkommensteuerbescheid
- bei Selbstständigen Gewinnermittlungen und Steuerbescheide der letzten drei Jahre
- Kreditverträge und Belege über Raten
- Kindergeldbescheid
- Betreuungsplan, wenn das Kind regelmäßig auch beim anderen Elternteil lebt
Fehlt das Einkommen des anderen Elternteils, kann das Kind nach § 1605 BGB Auskunft samt Belegen verlangen. Die schriftliche Aufforderung dazu sichert zugleich den Unterhalt ab diesem Monat, auch wenn die Antwort Monate später kommt.
Bereinigtes Nettoeinkommen: was zählt und was abgezogen wird
Die Tabelle braucht das unterhaltsrechtliche Einkommen, nicht das Brutto und nicht das Auszahlungsnetto eines einzelnen Monats. Wer eine dieser beiden Zahlen einsetzt, landet oft eine oder zwei Gruppen zu hoch oder zu tief. Alle Einzelheiten stehen auf der Seite Bereinigtes Nettoeinkommen.
| Posten | Wirkung | Bedingung |
|---|---|---|
| Weihnachts- und Urlaubsgeld | erhöht | netto auf zwölf Monate verteilt |
| Boni, Überstunden | erhöht | Überstunden, wenn berufstypisch oder in geringem Umfang |
| Firmenwagen mit Privatnutzung | erhöht | 1 % des Bruttolistenpreises als Ausgangswert |
| Steuererstattung | erhöht | im Jahr des Zuflusses |
| Wohnvorteil, Mieteinkünfte | erhöht | ersparte Miete oder Überschuss nach Zinsen |
| Berufsbedingte Pauschale | mindert | 5 % des Nettos, mindestens 50 €, höchstens 150 € |
| Fahrtkosten | mindert | statt der Pauschale, wenn konkret höher |
| Zusätzliche Altersvorsorge | mindert | bis etwa 4 % des Bruttos, wenn der Mindestunterhalt gesichert bleibt |
| Kita-Kosten wegen der Arbeit | mindert | nur wenn nicht schon als Mehrbedarf des Kindes verteilt |
| Ehebedingte Kredite | mindert | in der Ehe gemeinsam aufgenommen |
- Miete, Nebenkosten und Strom: sie stecken im Selbstbehalt
- Konsumkredite, die nach der Trennung aufgenommen wurden
- Raten für Verfahrenskostenhilfe
Häufigster Fehler: das Brutto oder das Netto vom Lohnschein direkt in die Tabelle setzen. Ein Arbeitnehmer mit 2.400 € Monatsnetto und 2.400 € Sonderzahlungen im Jahr hat 2.600 € Durchschnittsnetto und liegt damit in Gruppe 3 statt in Gruppe 2.
Arbeitnehmer
- Durchschnitt der letzten zwölf Monate, nicht der aktuelle Monat
- Sonderzahlungen, Boni und Zulagen anteilig auf zwölf Monate
- berufsbedingte Pauschale nach Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle: 5 % vom Netto, mindestens 50 €, höchstens 150 €; die Leitlinien in Nordrhein-Westfalen verlangen stattdessen meist den konkreten Nachweis
- Fahrtkosten mit dem eigenen Auto: Kilometer einfach × 2 × 220 Tage × 0,30 € ÷ 12, für jeden Kilometer über 30 km nur 0,20 €; 25 km ergeben 275 € im Monat
Selbstständige
- Durchschnitt des Gewinns der letzten drei Geschäftsjahre
- keine berufsbedingte Pauschale, weil Betriebskosten schon abgezogen sind
- steuerliche Abschreibungen und reine Steuerverluste werden korrigiert
- Steuern nach dem In-Prinzip: was im Jahr tatsächlich gezahlt oder erstattet wurde
Arbeitslose, Rentner und Bezieher von Sozialleistungen
- Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Renten zählen voll
- Elterngeld zählt über dem Sockel von 300 €, gegenüber minderjährigen Kindern beim Pflichtigen voll
- wer seine Arbeit mutwillig aufgibt oder sich nicht bewirbt, wird mit fiktivem Einkommen gerechnet
- für den Mindestunterhalt kann ein Nebenjob verlangt werden, bis die Arbeitszeit etwa 40 Wochenstunden erreicht
Düsseldorfer Tabelle 2026 mit Zahlbeträgen
Die Tabelle gilt vom 1. Januar bis voraussichtlich 31. Dezember 2026. Die Beträge sind der Bedarf des Kindes vor Abzug des Kindergeldes. Gruppe 1 entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt; die höheren Gruppen liegen prozentual darüber.
| Gruppe | Bereinigtes Netto | % | 0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | bis 2.100 € | 100 | 486 | 558 | 653 | 698 |
| 2 | 2.101–2.500 € | 105 | 511 | 586 | 686 | 733 |
| 3 | 2.501–2.900 € | 110 | 535 | 614 | 719 | 768 |
| 4 | 2.901–3.300 € | 115 | 559 | 642 | 751 | 803 |
| 5 | 3.301–3.700 € | 120 | 584 | 670 | 784 | 838 |
| 6 | 3.701–4.100 € | 128 | 623 | 715 | 836 | 894 |
| 7 | 4.101–4.500 € | 136 | 661 | 759 | 889 | 950 |
| 8 | 4.501–4.900 € | 144 | 700 | 804 | 941 | 1.006 |
| 9 | 4.901–5.300 € | 152 | 739 | 849 | 993 | 1.061 |
| 10 | 5.301–5.700 € | 160 | 778 | 893 | 1.045 | 1.117 |
| 11 | 5.701–6.400 € | 168 | 817 | 938 | 1.098 | 1.173 |
| 12 | 6.401–7.200 € | 176 | 856 | 983 | 1.150 | 1.229 |
| 13 | 7.201–8.200 € | 184 | 895 | 1.027 | 1.202 | 1.285 |
| 14 | 8.201–9.700 € | 192 | 934 | 1.072 | 1.254 | 1.341 |
| 15 | 9.701–11.200 € | 200 | 972 | 1.116 | 1.306 | 1.396 |
Bedarfskontrollbeträge 2026: Gruppe 1 entspricht dem Selbstbehalt von 1.450 € (nicht erwerbstätig 1.200 €), Gruppe 2 1.750 €, danach steigt der Betrag je Gruppe um 100 € bis 2.550 € in Gruppe 10. In den Gruppen 11 bis 15 wachsen die Schritte; die Süddeutschen Leitlinien wenden den Bedarfskontrollbetrag nicht an.
Die zweite Tabelle zeigt, was tatsächlich überwiesen wird: bei Minderjährigen nach Abzug des halben Kindergeldes von 129,50 €, ab 18 nach Abzug des vollen Kindergeldes von 259 €.
| Gruppe | 0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 (Restbedarf) |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 356,50 | 428,50 | 523,50 | 439,00 |
| 2 | 381,50 | 456,50 | 556,50 | 474,00 |
| 3 | 405,50 | 484,50 | 589,50 | 509,00 |
| 4 | 429,50 | 512,50 | 621,50 | 544,00 |
| 5 | 454,50 | 540,50 | 654,50 | 579,00 |
| 6 | 493,50 | 585,50 | 706,50 | 635,00 |
| 7 | 531,50 | 629,50 | 759,50 | 691,00 |
| 8 | 570,50 | 674,50 | 811,50 | 747,00 |
| 9 | 609,50 | 719,50 | 863,50 | 802,00 |
| 10 | 648,50 | 763,50 | 915,50 | 858,00 |
| 11 | 687,50 | 808,50 | 968,50 | 914,00 |
| 12 | 726,50 | 853,50 | 1.020,50 | 970,00 |
| 13 | 765,50 | 897,50 | 1.072,50 | 1.026,00 |
| 14 | 804,50 | 942,50 | 1.124,50 | 1.082,00 |
| 15 | 842,50 | 986,50 | 1.176,50 | 1.137,00 |
| Begriff | Bedeutung | Wann er gilt |
|---|---|---|
| Tabellenbetrag | Bedarf des Kindes laut Tabelle, vor Kindergeld | Ausgangswert jeder Berechnung |
| Zahlbetrag | Tabellenbetrag minus Kindergeldanteil und anrechenbares Einkommen des Kindes | Betrag, der monatlich überwiesen wird |
| Mindestunterhalt | gesetzlicher Bedarf in Gruppe 1 | Untergrenze für Minderjährige, Grundlage dynamischer Titel |
Ab 18 ist der Wert in der letzten Spalte der Restbedarf, den beide Eltern gemeinsam nach ihren Einkommen tragen, nicht der Betrag eines einzelnen Elternteils. Über 11.200 € bereinigtem Netto endet die Tabelle; ein höherer Bedarf muss konkret dargelegt werden, etwa mit Kosten für Hobbys, Reisen oder Privatschule.
Selbstbehalt, Bedarfskontrollbetrag und Mangelfall
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Pflichtigen nach Zahlung des Unterhalts mindestens bleiben muss. Er wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern nach der Berechnung geprüft.
| Gegenüber | Erwerbstätig | Nicht erwerbstätig | Enthaltene Warmmiete |
|---|---|---|---|
| Minderjährigen und privilegierten Volljährigen | 1.450 € | 1.200 € | 520 € |
| übrigen Volljährigen | 1.750 € | 1.750 € | 650 € |
| Ehegatten und geschiedenen Ehegatten | 1.600 € | 1.475 € | – |
Liegt die tatsächliche, angemessene Warmmiete über dem enthaltenen Anteil, steigt der Selbstbehalt um die Differenz. Der Bedarfskontrollbetrag ist eine zweite, höhere Grenze: Bleibt dem Pflichtigen nach dem Unterhalt weniger als der Betrag seiner Gruppe, wird mit der nächstniedrigeren Gruppe gerechnet.
Reicht das Einkommen nicht für den Selbstbehalt und den Mindestunterhalt aller gleichrangigen Kinder, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird der verfügbare Betrag anteilig verteilt.
Verteilungsmasse = bereinigtes Netto − Selbstbehalt; Anteil je Kind = Masse × Einsatzbetrag ÷ Summe der Einsatzbeträge| Bereinigtes Netto 1.750 €, Masse 300 € | Einsatzbetrag | Anteil |
|---|---|---|
| Kind 18 Jahre, Schülerin, privilegiert | 439,00 € | 107,60 € |
| Kind 7 Jahre | 428,50 € | 105,02 € |
| Kind 5 Jahre | 356,50 € | 87,38 € |
| Summe | 1.224,00 € | 300,00 € |
Wer zuerst bedient wird, bestimmt § 1609 BGB. Ein Rang erhält erst etwas, wenn alle vorrangigen Ansprüche voll gedeckt sind.
- minderjährige Kinder und privilegierte Volljährige bis 21 in Schulausbildung
- Elternteile, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt sind, und Ehegatten nach langer Ehe
- übrige Ehegatten und geschiedene Ehegatten
- volljährige Kinder, die nicht privilegiert sind
- Enkel und weitere Abkömmlinge
- Eltern
- weitere Verwandte der aufsteigenden Linie
Mehrere Kinder und weitere Unterhaltsberechtigte
Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten. Bei mehr oder weniger Berechtigten wird die Einkommensgruppe verschoben, wenn der Bedarfskontrollbetrag das zulässt.
| Zahl der Berechtigten | Stufung |
|---|---|
| 1 | eine Gruppe höher |
| 2 | keine |
| 3 | eine Gruppe tiefer |
| 4 und mehr | zwei Gruppen tiefer |
Mitgezählt werden alle Berechtigten: Kinder aus früheren und neuen Beziehungen, eheliche und nichteheliche, und ein Ehegatte, der selbst Unterhalt bekommt. Alle minderjährigen Kinder stehen im selben Rang; eine Reihenfolge nach Geburt gibt es nicht.
Betreuungsmodell: wer Barunterhalt zahlt
Residenzmodell
Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil, der seinen Unterhalt durch Betreuung leistet. Der andere zahlt den Tabellenbetrag abzüglich des halben Kindergeldes. Das ist der Normalfall, für den die Düsseldorfer Tabelle gebaut ist.
Erweiterter Umgang
Mehr Umgang als jedes zweite Wochenende beseitigt die Zahlungspflicht nicht. Bei deutlich erweitertem Umgang ist eine Herabstufung um eine Gruppe möglich, solange der Mindestunterhalt gesichert bleibt. Fahrten, Essen und Ausflüge während des Umgangs bezahlt der Umgangselternteil selbst.
Wechselmodell
Betreuen beide Eltern das Kind annähernd hälftig, haften beide bar. Die Berechnung folgt dem Bundesgerichtshof (BGH XII ZB 599/13 und XII ZB 565/15). Die Herleitung steht auf der Seite Kindesunterhalt im Wechselmodell.
- Bedarf aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, zuzüglich belegter wechselbedingter Mehrkosten, abzüglich des halben Kindergeldes.
- Haftungsanteile nach dem Einkommen, das jedem über 1.750 € bleibt.
- Jeder Haushalt deckt den halben Bedarf; wer mehr schuldet, zahlt die Differenz. Die zweite Kindergeldhälfte teilen die Eltern.
Elternteil A 3.000 €, Elternteil B 2.000 €, Kind 8 Jahre, B bezieht das Kindergeld. Bedarf aus 5.000 €: 849 €, abzüglich 129,50 € = 719,50 €. Anteile 599,58 € und 119,92 €. A schuldet 175,08 € mehr, als sein Haushalt ausgibt, und erhält von B 64,75 € Kindergeld zurück: A zahlt 110,33 € im Monat.
Verdient der betreuende Elternteil im Residenzmodell etwa das Dreifache des anderen, kann er den Barunterhalt ganz oder teilweise selbst tragen müssen.
Unterhalt ab 18: beide Eltern zahlen anteilig
Mit der Volljährigkeit haften beide Eltern bar nach ihren Einkommen. Das volle Kindergeld von 259 € mindert den Bedarf, und der Unterhalt geht direkt auf das Konto des Kindes. Rechenweg und Beispiele stehen auf der Seite Unterhalt ab 18.
Anteil eines Elternteils = Restbedarf × (Einkommen − 1.750 €) ÷ Summe beider Einkommen über 1.750 €- bis zum Abschluss der ersten Ausbildung oder des Studiums
- Studium etwa in der Regelstudienzeit
- Fach- oder Ortswechsel bis zum dritten Semester unschädlich
- Bachelor und anschließender Master gehören zusammen
- nach dem Abschluss bis zu drei Monate für die Stellensuche
- keine Zahlung für längere Auszeiten oder eine Weltreise
Privilegierte Volljährige bis 21 in Schulausbildung
- unverheiratet
- jünger als 21 Jahre
- wohnt im Haushalt eines Elternteils
- besucht eine allgemeinbildende Schule
Diese Kinder stehen im ersten Rang neben den Minderjährigen. Ihnen gegenüber gilt der Selbstbehalt von 1.450 €, nicht von 1.750 €.
Volljährige im Haushalt eines Elternteils
Der Bedarf richtet sich nach der vierten Altersstufe und dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Bei 3.200 € und 2.400 € sind das zusammen 5.600 €, Gruppe 10 mit 1.117 €. Abzüglich 259 € Kindergeld bleiben 858 €; der Vater trägt 592,43 €, die Mutter 265,57 €.
Volljährige mit eigener Wohnung
Der Bedarf beträgt pauschal 990 €, darin 440 € Warmmiete und 100 € Ausbildungsaufwand. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren kommen hinzu, wenn das Kind nicht familienversichert ist. BAföG wird voll angerechnet, auch der Darlehensanteil.
Eigenes Einkommen des Kindes: Ausbildungsvergütung, Nebenjob, BAföG
| Einkommensart | Freibetrag | Anrechnung minderjährig | Anrechnung volljährig |
|---|---|---|---|
| Ausbildungsvergütung | 100 € | Rest zur Hälfte | Rest voll |
| Schüler- oder Studentenjob | 50 € | Rest zur Hälfte | Rest voll, bei Studierenden oft nur teilweise |
| BAföG | – | – | voll |
| Zinsen, Mieteinnahmen | – | voll | voll |
Kind 17 Jahre, Gruppe 1, 450 € netto Ausbildungsvergütung. Zahlbetrag ohne Einkommen 523,50 €. Anrechenbar: (450 € − 100 €) × 50 % = 175 €. Neuer Zahlbetrag: 348,50 €.
Ein kurzer Ferienjob mit geringem Verdienst bleibt in der Regel anrechnungsfrei.
Mehrbedarf und Sonderbedarf zusätzlich zum Tabellenunterhalt
Der Tabellenbetrag deckt den laufenden Lebensbedarf. Bestimmte Kosten kommen dazu und werden auf beide Eltern verteilt; Abgrenzung und Fristen stehen auf der Seite Mehrbedarf und Sonderbedarf.
| Kosten | Art | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Kita-Beitrag ohne Essensgeld | Mehrbedarf | beide Eltern nach Einkommen |
| Privatschule, Internat, dauerhafte Nachhilfe | Mehrbedarf | beide Eltern nach Einkommen |
| Krankenversicherung ohne Familienversicherung | Mehrbedarf | beide Eltern nach Einkommen |
| Kieferorthopädie, Babyerstausstattung | Sonderbedarf | beide Eltern nach Einkommen |
| Klassenfahrt, Sportverein, Kleidung | meist im Tabellenbetrag | Barunterhaltspflichtiger mit dem Tabellenbetrag |
Verteilt wird nach dem Einkommen, das jedem Elternteil über dem Selbstbehalt bleibt. Sonderbedarf kann bis zu einem Jahr rückwirkend verlangt werden, Mehrbedarf erst ab der Aufforderung.
Ehegattenunterhalt neben dem Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt wird zuerst berechnet und vom Einkommen abgezogen; erst aus dem Rest entsteht der Ehegattenunterhalt. Methoden, Befristung und Rang stehen auf der Seite Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt.
| Merkmal | Trennungsunterhalt | Nachehelicher Unterhalt |
|---|---|---|
| Zeitraum | Trennung bis Rechtskraft der Scheidung | ab Rechtskraft der Scheidung |
| Voraussetzung | Getrenntleben, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit | zusätzlich ein Unterhaltstatbestand |
| Verzicht | nicht möglich | möglich, notariell |
| Befristung | nein | ja, der Zeit und Höhe nach |
Ehegattenunterhalt = (Einkommen Pflichtiger − Kindesunterhalt − Einkommen Berechtigter) × 3/7Die Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken rechnen mit 45 % statt 3/7. Für Einkünfte ohne Erwerbstätigkeit wie Mieten oder Zinsen gilt die Hälfte.
- Ehemann 3.500 € bereinigt, Ehefrau ohne Einkommen: 3/7 × 3.500 € = 1.500 €.
- Ehefrau mit 1.400 € bereinigt: 3/7 × 2.100 € = 900 €.
- Ehefrau ohne Einkommen betreut ein Kind von 4 Jahren: Nach Bedarfskontrolle fällt der Kindesunterhalt auf Gruppe 2 mit 381,50 €, der Ehegattenunterhalt beträgt 3/7 × 3.118,50 € = 1.336,50 €.
- § 1570 BGB: Betreuung eines Kindes, mindestens bis zum 3. Geburtstag
- § 1571 BGB: Alter
- § 1572 BGB: Krankheit
- § 1573 BGB: Erwerbslosigkeit und Aufstockung
- § 1575 BGB: Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
- § 1576 BGB: Billigkeit
Wer im eigenen Haus wohnt, hat einen Wohnvorteil. Bis zur Scheidung zählt nur die Miete einer angemessenen kleineren Wohnung, danach der volle Mietwert des Hauses.
Nach der Berechnung: Unterhalt fordern und festschreiben
Ein Rechenergebnis verpflichtet niemanden. Die Schritte zum Titel und die Fristen stehen auf der Seite Kindesunterhalt einfordern.
- Schriftlich Auskunft und Zahlung fordern, mit Zugangsnachweis. Ab diesem Monat kann der Unterhalt rückwirkend verlangt werden (§ 1613 BGB).
- Mit dem anderen Elternteil einigen, wenn möglich.
- Den Betrag kostenlos beim Jugendamt beurkunden lassen oder eine Beistandschaft beantragen, die den Unterhalt für das Kind durchsetzt.
- Ohne Einigung einen Antrag beim Familiengericht stellen, bei Minderjährigen auch im vereinfachten Verfahren.
| Merkmal | Dynamischer Titel | Statischer Titel |
|---|---|---|
| Inhalt | Prozentsatz des Mindestunterhalts minus Kindergeldanteil | fester Eurobetrag |
| Neue Tabelle, neues Alter | passt sich automatisch an | bleibt gleich |
| Beispiel Gruppe 3, Kind 4 Jahre | 110 %: 405,50 €, ab 6 Jahren 484,50 € | 405,50 € dauerhaft |
Gezahlt wird per Überweisung mit Verwendungszweck, ab 18 auf das Konto des Kindes.
Wenn kein Unterhalt gezahlt wird: Unterhaltsvorschuss und Vollstreckung
Bleibt der Unterhalt aus, zahlt das Jugendamt Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag. Voraussetzungen und Antrag stehen auf der Seite Unterhaltsvorschuss beantragen.
| Alter | Unterhaltsvorschuss 2026 |
|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 227 € |
| 6 bis 11 Jahre | 299 € |
| 12 bis 17 Jahre | 394 € |
- Das Kind lebt überwiegend bei Ihnen, nicht im Wechselmodell.
- Der andere Elternteil zahlt nicht, zu wenig oder unregelmäßig.
- Ab 12 Jahren: Das Kind bezieht kein Bürgergeld, oder Sie verdienen mindestens 600 € brutto im Monat.
Das Jugendamt holt den Vorschuss beim Pflichtigen zurück. Mit einem Titel lässt sich der Unterhalt außerdem durch Gerichtsvollzieher, Lohn- oder Kontopfändung eintreiben. Den titulierten Betrag darf der Pflichtige nicht eigenmächtig kürzen; jede Kürzung wird zum vollstreckbaren Rückstand.
Wann der Unterhalt neu berechnet werden muss
- neue Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar
- Erhöhung des Kindergeldes
- Wechsel der Altersstufe mit 6 und 12 Jahren
- 18. Geburtstag
- Beginn einer Ausbildung mit Vergütung
- dauerhafte Änderung des Einkommens
- Geburt eines weiteren Kindes
- Wechsel des Betreuungsmodells
Besteht ein Titel, ändert sich der Betrag nur durch Einigung oder einen Abänderungsantrag beim Familiengericht. Eine Herabsetzung wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie verlangt wurde; wie das geht, steht auf der Seite Kindesunterhalt senken.
Werte früherer Jahre für rückständigen Unterhalt
| Jahr | Grenze Gruppe 1 | 0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 | Kindergeld |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2026 | 2.100 € | 486 € | 558 € | 653 € | 698 € | 259 € |
| 2025 | 2.100 € | 482 € | 554 € | 649 € | 693 € | 255 € |
| 2024 | 2.100 € | 480 € | 551 € | 645 € | 689 € | 250 € |
| 2023 | 1.900 € | 437 € | 502 € | 588 € | 628 € | 250 € |
Für jeden Monat gilt die Tabelle, die in diesem Monat in Kraft war. Rückstände aus 2025 werden mit den Werten von 2025 berechnet, auch wenn die Forderung erst 2026 gestellt wird. Der Rechner hat dafür eine Jahreswahl.
Unterhalt und Steuer
- Kindesunterhalt ist nur absetzbar, wenn für das Kind niemand Kindergeld bekommt, als außergewöhnliche Belastung bis 12.348 € im Jahr 2026.
- Das Finanzamt erkennt Unterhalt seit 2025 nur noch per Überweisung an.
- Ehegattenunterhalt ist als Sonderausgabe bis 13.805 € abziehbar, wenn der Empfänger mit der Anlage U zustimmt (Realsplitting).
- Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern und mindert den Unterhalt nur über die Anrechnung auf den Bedarf.
Was der Rechner sicher berechnet und was der Einzelfall entscheidet
| Sicher berechenbar | Entscheidet der Einzelfall |
|---|---|
| Tabellenbetrag aus Gruppe und Altersstufe | ob ein Kredit vom Einkommen abgezogen werden darf |
| Kindergeldanrechnung zur Hälfte oder voll | ob ein echtes Wechselmodell vorliegt |
| Altersstufe und Monat des Wechsels | ob Kosten Mehr- oder Sonderbedarf sind |
| Selbstbehalt und Mangelfallverteilung | ob ein fiktives Einkommen angesetzt wird |
| Haftungsanteile ab 18 | Bedarf bei Einkommen über 11.200 € |
- es besteht schon ein Titel, der geändert werden soll
- einer der Eltern ist selbstständig oder bezieht hohe Boni
- eine Immobilie, Kredite oder Wohnvorteil sind im Spiel
- ein Wechselmodell oder mehrere Berechtigte aus verschiedenen Familien
- es geht um Rückstände oder die Auskunft wird verweigert
In diesen Fällen lohnt eine anwaltliche Prüfung oder die kostenlose Beratung beim Jugendamt, bevor ein Betrag festgeschrieben wird.
Häufige Fragen zum Unterhaltsrechner
Warum zeigt der Rechner weniger als die Tabelle?
Die Tabelle nennt den Bedarf vor Kindergeld, der Rechner den Zahlbetrag danach. Bei Minderjährigen gehen 129,50 € ab, weil der betreuende Elternteil das Kindergeld erhält und seinen Teil durch Betreuung leistet.
Muss ich bei Arbeitslosigkeit zahlen?
Ja, aus dem Arbeitslosengeld, soweit es über dem Selbstbehalt von 1.200 € liegt. Wer sich nicht ausreichend bewirbt, wird mit dem erzielbaren Einkommen gerechnet; Einzelheiten stehen unter Kindesunterhalt senken.
Wie erfahre ich das Einkommen des anderen Elternteils?
Mit einem schriftlichen Auskunftsverlangen nach § 1605 BGB, das Belege einschließt. Verweigert der andere die Auskunft, setzt das Familiengericht sie durch; siehe Kindesunterhalt einfordern.
Kann Unterhalt rückwirkend verlangt werden?
Ja, ab dem Monat, in dem der Pflichtige nachweisbar zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert wurde. Für die Zeit davor nur Sonderbedarf, und das höchstens ein Jahr zurück.
Zählt das Einkommen des neuen Partners?
Nein, der neue Partner schuldet dem Kind keinen Unterhalt. Wer mit einem verdienenden Partner zusammenlebt, spart aber Wohnkosten, deshalb kann sein Selbstbehalt sinken.
Muss ich Vermögen einsetzen?
Gegenüber minderjährigen Kindern ja, wenn der Mindestunterhalt anders nicht zu zahlen ist und die Verwertung zumutbar ist. Ein festes Schonvermögen gibt es nicht; das Gericht bemisst es im Einzelfall.
Wer bekommt das Kindergeld ab 18?
Ausgezahlt wird es weiter an einen Elternteil, wirtschaftlich steht es aber dem Kind zu. Wohnt das Kind nicht mehr bei ihm, muss er es weiterleiten; siehe Unterhalt ab 18.
Was gilt, wenn das Kind die Ausbildung abbricht?
Ohne triftigen Grund endet der Anspruch. Ein Wechsel bis zum dritten Semester oder ein Abbruch wegen Krankheit ist unschädlich, wenn das Kind zügig eine neue Ausbildung beginnt.
Gilt der Rechner für Österreich?
Nein. In Österreich gilt die Prozentsatzmethode: je nach Alter 16 bis 22 % des Nettoeinkommens, gekürzt für weitere Unterhaltspflichten.
Werden meine Eingaben gespeichert?
Nein. Der Rechner verarbeitet alle Angaben im Browser und überträgt nichts an einen Server; siehe Datenschutzerklärung.